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Steuer-News | Unternehmer-News

Arbeitgeberberatung | Vergütungsmodelle
Teuerungsprämie vs. Mitarbeitergewinnbeteiligung

Stand: 6. Oktober 2022

Vergütungsmodelle sind vielschichtig, bestehen aus finanziellen und nicht finanziellen Komponenten und müssen zum jeweiligen Aufgabenbereich, zur erbrachten Performance und zum Unternehmen insgesamt passen, um sich zu bewähren. Schließlich müssen die Vergütung und die damit verbundenen Arbeitskosten in Einklang mit den für die erzeugten Produkte, gehandelten Waren oder erbrachten Dienstleistungen am Markt erzielten Preise gebracht werden. Der Staat greift durch Steuern und Abgaben einerseits in die mit Vergütungsentscheidungen verbundenen Arbeitgeberkosten und andererseits in den Betrag, der schlussendlich Mitarbeiter/innen als Nettoauszahlung vom Bruttoentgelt verbleibt, ein. Arbeitgeber stehen damit immer wieder, manchmal auch kurzfristig, vor herausfordernden Entscheidungen, die unter betriebswirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten und nachhaltiger Fairness im Team zu treffen sind. Aktuell gilt das, falls eine solche in Betracht gezogen wird, für die abgabenbegünstigte Mitarbeitergewinnbeteiligung ebenso wie für die Teuerungsprämie, wenn auch hinsichtlich ihrer Abgabenbelastungswirkung in einem deutlich unterschiedlichen Ausmaß und unter der Auflage, dass in der Regel nur zusätzliche, bisher nicht vorgesehene Vergütungsbestandteile steuerlich begünstigt werden, was die Arbeitskosten erhöht. Eine bloße „Umwandlung“ von Vergütungsbestandteilen wird nämlich in der Regel nicht steuerlich begünstigt.

Konkret: Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde die Möglichkeit geschaffen, Mitarbeitern jährlich eine Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu € 3.000 auszubezahlen. Auf Grund der jüngst eingetretenen Teuerungen, hat der Gesetzgeber eine abgabenfreie Teuerungsprämie geschaffen. Um die diversen (Steuer-)Vorteile dieser zwei Prämien nutzen zu können, dürfen pro Kalenderjahr und pro Mitarbeiter die Prämien kombiniert € 3.000 nicht übersteigen. Sie stehen daher zueinander in einem Spannungsverhältnis und es stellt sich die Frage, welche Prämie für welche Zwecke aus steuerlicher Sicht die bessere Lösung darstellt. Wir haben für Sie einen Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Prämien erstellt.

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Immobilien | Vermietung & Verpachtung
Laufende Zahlungen in den Reparaturfonds sind nicht sofort abzugsfähig

Stand: 6. Oktober 2022
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich erstmals dazu geäußert, ob Beiträge zur Instandhaltungsrücklage im Jahr der Zahlung als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu werten sind oder nicht. Er kam zur Entscheidung, dass die geleisteten Zahlungen (noch) nicht als sofortige Werbungskosten im Jahr der Zufuhr abzugsfähig sind und begründete seine Ansicht damit, dass zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht feststeht, welche Verbesserungs- oder Erhaltungsarbeiten mit der Rücklage vorgenommen werden und damit auch noch nicht beurteilt werden kann, ob es sich um aktivierungspflichtige (z.B. Herstellung oder Instandsetzung) oder sofort abzugsfähig Ausgaben (Instandhaltung) handelt. Beitrag lesen

Vertrauen Sie uns die Führung Ihrer Personalverrechnung und damit verbundene wichtige Leistungen an – wir haben Erfahrung darin.

Stand: 2. Mai 2024

Viele Unternehmen haben die Führung der monatlichen Personalverrechnung bereits an LBG ausgelagert. Aktuell berechnen wir die Löhne und Gehälter für rund 33.000 Mitarbeiter:innen unserer Kunden – Monat für Monat. Und zwar für vielfältige Branchen und unterschiedlichste Betriebsgrößen: Viele unserer Kunden sind Klein- und Mittelbetriebe und beschäftigen 5, 10 oder 20 Mitarbeiter/innen. Aber auch zahlreiche Kunden mit 100 – 500 Mitarbeiter:innen haben sich dazu entschlossen, die Personalverrechnung an uns auszulagern. Und – die größten von uns betreuten Arbeitgeber-Betriebe beschäftigen mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen.

Mehr zu den Outsourcing-Motiven unserer Kunden, zu unserem Dienstleistungsangebot und zur Qualifizierung unserer Mitarbeiter:innen finden Sie im nachstehenden Beitrag.

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Vertrauen Sie uns die Führung Ihrer Buchhaltung und wichtige Leistungen im Finanz- und Rechnungswesen an – wir haben Erfahrung darin.

Stand: 10. August 2023

Nahezu 10.000 Unternehmen österreichweit unterschiedlichster Branchen, Rechtsformen und Unternehmensgrößen haben uns bereits die Führung des laufenden Rechnungswesens anvertraut. Je nach Kundenwunsch sorgen wir für die Führung der steuer- und unternehmensrechtlichen Buchhaltung und auch für die Zuordnung zu Kostenstellen, Profit-Centern, Projekten oder Filialen. Bei offenen Kundenforderungen ist die Erstellung von Mahnvorschlägen ebenso gerne möglich wie die unterschriftsreife Vorbereitung des Zahlungsverkehrs. Vielfältige betriebswirtschaftliche Auswertungen, pünktliche Umsatzsteuervoranmeldungen und die zuverlässige Aufbereitung der Grundlagen für die Steuererklärungen sind selbstverständlich. Auf Wunsch übernehmen wir auch gerne das monatliche, quartalsweise oder jährliche Berichtswesen nach Ihren Erfordernissen. Natürlich steht unseren Kunden auf Wunsch auch das sichere, digitale Archiv bei LBG für das gesamte Finanz- und Rechnungswesen sowie das damit verbundene digitale Belegwesen zur Verfügung. Unsere digitalen Lösungen rund um "LBG Online" sind dabei hilfreiche Tools. Ob Sie mit uns voll digital zusammenarbeiten oder Papier-Ordner bevorzugen, entscheiden Sie. Alle Details zu unseren Leistungen rund um Ihr "Finanz- und Rechnungswesen" finden Sie in unserem Leistungsspektrum im nachstehenden Link.  

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Neue Zinssätze ab 14.9.2022 bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen

Stand: 6. Oktober 2022
Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig, der wiederum von jenem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz abhängig ist. Aufgrund der erneuten Anpassung des Basiszinssatzes um weitere 0,75 Prozentpunkte auf nunmehr 0,63% ergeben sich ab 14. September 2022 folgende Zinssätze ... Beitrag lesen

LBG Burgenland feiert mit 150 Gästen im modernen Ambiente der neu bezogenen Büroräumlichkeiten in Mattersburg

Stand: 6. Oktober 2022
StB/UB Mag. Erich Ostermayer, StB/UB Thomas Pinter, MA und unser Beratungsteam in Mattersburg freuten sich, mehr als 150 Gäste, die der Einladung zu einem „come & go“ in unsere neuen Büroräumlichkeiten gefolgt waren, herzlich zu begrüßen und feierten gemeinsam einen geselligen Abend, der intensiv zum Netzwerken genutzt wurde. Beitrag lesen

Wann ist aus steuerlicher Sicht der richtige Zeitpunkt für eine Investition? 2022 oder 2023?

Stand: 26. August 2022
Soll noch dieses Jahr investiert werden oder macht es beispielsweise Sinn, auf den ab 2023 geltenden Investitionsfreibetrag zu warten? In unserem Beitrag finden Sie einen aktuellen Überblick über verschiedene Möglichkeiten. Gerne schaffen wir eine optimale Lösung für Ihre individuelle Entscheidungssituation. Beitrag lesen

Neue Bestimmungen zur Forschungsprämie – insbesondere für Start-ups und KMU

Stand: 26. August 2022

Die Forschungsprämie fördert Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung und beträgt seit 1.1.2018 14 %. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 kommt es zu Änderungen hinsichtlich Unternehmerlohn, Antragsfrist und Teilauszahlung, welche besonders für kleine Unternehmen und Start-ups interessant sind. Nützen Sie die Forschungsprämie optimal für Ihr Unternehmen!

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Fallfrist 30.9.2022 beachten!

Stand: 26. August 2022

Der 30.9. ist für Unternehmer/innen grundsätzlich mit wichtigen Fristen verbunden (Vorsteuerrückerstattung innerhalb der EU, Herabsetzung der ESt-/KÖSt-Vorauszahlungen, rückwirkende Umgründungsvorgänge). Darüber hinaus ist heuer auch bis 30.9. eine etwaige Antragstellung für die zweite Phase des Ratenzahlungsmodells bei coronabedingten Beitragsrückständen bei der ÖGK zu beachten. Die Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch mit Bilanzstichtag 31.12. ist hingegen noch coronabedingt bis 31.12.2022 (statt wie üblich 30.9.) möglich.

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Reminder: Was bei Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodels für Abgabenschuldigkeiten bis 30.8.2022 zu beachten ist

Stand: 26. August 2022

Für Zahlungsschwierigkeiten in Bezug auf Steuern und Abgaben auf Grund der COVID-19-Pandemie wurde vom Gesetzgeber ein 2-Phasen Ratenzahlungsmodell geschaffen. In der ersten Phase konnten für Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind, Ratenzahlungen mit Laufzeit bis zum 30.9.2022 vereinbart werden. Der Antrag für die Phase 2 ist bis spätestens 30.8.2022 einzubringen. Dabei hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann. In einer eigenen Verordnung wurde nun geregelt, wie diese Glaubhaftmachung erfolgen kann.

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