Steuer-News | Unternehmer-News

Voraussetzungen für das Vertreterpauschale für 2020 geändert

Stand: 1. April 2021
In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190 jährlich, anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrages von € 132 steuerlich geltend machen können. Zum Vertreterpauschale gab es nun eine Ergänzung … Beitrag lesen

Personalverrechnung | Arbeitgeberberatung: Verlängerung der Kurzarbeit (Phase 4) um weitere drei Monate beschlossen. Abänderungen zur aktuellen Phase 3.

Stand: 4. März 2021
Die Bundesregierung und die Sozialpartner haben eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit um weitere drei Monate von 1. April - 30. Juni 2021 beschlossen. Diese Phase 4 der Kurzarbeit wurde inhaltlich weitgehend an die Regeln er Phase 3 (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Corona-Kurzarbeit Phase 3 ab 1.10.2020“) angelehnt, allerdings sind Abänderungen zu beachten. Beitrag lesen

NPO-Unterstützungsfonds-Verlängerung: NPO-Zuschuss für das 4. Quartal 2020 ab 5. März bis 15. Mai 2021 beantragbar. Neue Berechnungsgrundlage für direkt oder indirekt von behördlichen Schließungen betroffene gemeinnützige Vereine.

Stand: 4. März 2021

Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein weiteres Quartal verlängert. Bis Ende 2020 konnten antragsberechtigte Organisationen einen Antrag für den NPO-Zuschuss für das 2. und 3. Quartal 2020 stellen (wir haben umfassend und mehrmals berichtet). Anträge für das 4. Quartal 2020 können nun ab 5. März bis 15. Mai 2021 auf www.npo-fonds.at eingebracht werden. Nahezu Tausend von uns begleitete NPO-Zuschuss-Anträge haben gezeigt, dass sich die Antragstellung lohnt und die Auszahlungen rasch erfolgen.

Ziel und Zweck des NPO-Zuschusses war und ist, gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwilligen Feuerwehren oder gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften, die infolge von COVID-19 entstandenen Einnahmenausfälle mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu mildern, damit diese ihre statutengemäßen Aufgaben weiter erbringen können.

Neu ist allerdings für die Beantragung im 4. Quartal 2020, dass gemeinnützige Vereine (gilt nicht für andere Arten von Organisationen) aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z.B. Sport- oder Kulturvereine, weil sie behördlich geschlossen wurden, zusätzlich zur bekannten Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen sog. „Lockdown-Zuschuss“ beantragen können.

Wir haben die Details auf Basis des Entwurfs der Richtlinie sowie der bereits veröffentlichten FAQs für Sie in einem ersten kompakten Überblick zusammengefasst. Die finale Richtlinie bleibt dennoch abzuwarten.

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Finanzamts-Stundungen – Gestundete Abgabenrückstände werden automatisch bis 30.6.2021 (bisher 31.3.2021) verlängert. Antragstellung für COVID-19 Ratenzahlungsmodell von 10. – 30. Juni 2021.

Stand: 4. März 2021

Mit dem 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz wurde die Verlängerung der Stundungen von Steuern und Abgaben um weitere drei Monate bis nunmehr 30.6.2021 (bisher 31.3.2021) beschlossen. Die Finanzbehörden und die Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gehen dabei akkordiert vor (siehe dazu auch unseren LBG-Fachbeitrag „Sozialversicherungs-Stundungen – Coronabedingte Beitragsrückstände werden automatisch bis 30.6.2021 (zuvor 31.3.2021) verlängert. Ratenantrag ab 1.6.2021 möglich“). Die Möglichkeit des COVID-19 Ratenzahlungsmodells verschiebt sich entsprechend ebenfalls um drei Monate nach hinten. Wir haben das Wesentliche für Sie im nachstehenden Beitrag zusammengefasst:

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Sozialversicherungs-Stundungen – Coronabedingte Beitragsrückstände werden automatisch bis 30.6.2021 (zuvor 31.3.2021) verlängert. Ratenantrag ab 1.6.2021 möglich.

Stand: 4. März 2021

Mit dem 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz wurde die Verlängerung der Stundungen von Steuern und Abgaben um weitere drei Monate bis nunmehr 30.6.2021 beschlossen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Finanzbehörden gehen dabei akkordiert vor (siehe dazu auch unseren LBG-Fachbeitrag „Finanzamts-Stundungen – Gestundete Abgabenrückstände werden automatisch bis 30.6.2021 (bisher 31.3.2021) verlängert. Antragstellung für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell von 10. - 30. Juni 2021“). Als neues Zahlungsziel für die Begleichung bzw. die weitgehende Reduzierung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 (ursprünglich Februar 2021) gilt der 30.6.2021 (ursprünglich 31.3.2021). Wir haben die angepassten Rahmenbedingungen der ÖGK für Sie im nachstehenden Beitrag zusammengefasst:

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aws-Förderung „Digitalisierung – vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz“. Antragsfrist: 11.3. - 22.4. 2021, 12:00 Uhr. Maximale Zuschusshöhe 200.000 Euro.

Stand: 4. März 2021

Mit der speziellen Konditionen/Bedingung „vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz“ wird die Pilotierung und die erste Wachstumsphase von Innovationen mittels Einsatz von vertrauenswürdiger Künstlicher Intelligenz (KI) unterstützt. Ziel des Förderungsprogramms ist die Anzahl an vertrauenswürdigen innovativen KI-Vorhaben in Österreich zu steigern. Förderberechtigt sind alle Unternehmensgrößen aus zentralen Zukunftsbranchen wie Energie, Umwelt- und Klimaschutz, Informations- und Kommunikationstechnologien, Produktion, Mobilität und Gesundheit.

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Landwirtschaft, Tierhaltung, Forst, Gartenbau, Nebentätigkeiten: Nochmaliger Hinweis auf Änderungen rückwirkend ab 1.1.2020

Stand: 4. März 2021

Schon durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Land- und Forstwirte die vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Pauschalierung in Anspruch nehmen können, gelockert. Nun wurde auch die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung, in der die pauschalierte Gewinnermittlung durch Land- und Forstwirte näher geregelt ist, in wesentlichen Punkten abgeändert. Die Neuerungen betreffen dabei sowohl die vom Einheitswert abhängige Vollpauschalierung als auch den pauschalen Ansatz der Betriebsausgaben (Teilpauschalierung).

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BREXIT – Umsatzsteuerliche Auswirkungen: Vorsteuererstattung aus Großbritannien (UK) für 2020 bis 31.3.2021 beantragen

Stand: 4. März 2021

Der Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf eine Vielzahl von rechtlichen Bereichen. Umsatzsteuerlich gilt das Vereinigte Königreich seit Jahresbeginn 2021 als Drittland. So ist nun im Bereich der Umsatzsteuer unter anderem Folgendes zu beachten:

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Last Call „Investitionsprämie“: Antragsfrist endet am 28. Februar 2021. Erste Maßnahmen bis 31.5.2021 erforderlich, Umsetzung von Investitionen spätestens bis 28.2.2023 bzw. 28.2.2025.

Stand: 17. Februar 2021

Die Bundesregierung schafft mit der Wiedereinführung der Investitionsprämie als wirtschaftspolitisches Instrument Anreize für Wirtschaftsbetriebe, Investitionen vorzuziehen oder auszuweiten. Dadurch sollen nicht zuletzt positive Impulse für den Arbeitsmarkt und die angespannte Beschäftigungslage gegeben werden.

Die Investitionsprämie ist ein nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss, und zwar für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen von generell 7 %. Für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit beträgt der Zuschuss 14 %. LBG hat dazu bereits in den letzten Monaten und Wochen umfassend in Aussendungen und zahlreichen Beratungsgesprächen wiederholt österreichweit informiert. 

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Lockdown-Umsatzersatz für indirekt (!) erheblich betroffene Unternehmen: Umsatzkompensation bis zu 80% des Umsatzausfalls (November 2020) bzw. 50% (Dezember 2020), max. 800.000 Euro. Antragsfrist 16.2. – 30.6.2021 über FinanzOnline.

Stand: 17. Februar 2021

Nun ist klar: Auch Zulieferbetriebe, die von den behördlichen Schließungen aufgrund der diversen COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnungen und COVID-19 Notmaßnahmenverordnungen im November und Dezember 2020 indirekt erheblich betroffen waren, haben Anspruch auf den sogenannten Lockdown-Umsatzersatz II als teilweise Kompensation für ihren Umsatzausfall.

Als indirekt erheblich betroffen gilt ein Unternehmen dann, wenn es mindestens 50% seines Umsatzes mit Unternehmen macht, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind (Umsatzzusammenhang) oder mindestens 50% seiner Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter erzielt. Darüber hinaus muss im Betrachtungszeitraum mindestens 40% Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachgewiesen werden.

Die Höhe der Ersatzrate der begünstigten Umsätze ist beim Lockdown-Umsatzersatz II abhängig von der Branchenkategorisierung und den damit verbundenen Prozentsätzen lt. Lockdown-Umsatzverordnung. Der Lockdown-Umsatzersatz II ist mit einem Höchstbetrag von 800.000 Euro abzüglich bestimmter bereits erhaltener Beihilfen pro Unternehmen gedeckelt.

Unsere österreichweiten Berater/innen bei LBG unterstützen Sie gerne. Wir haben die Eckpunkte für Sie zusammengefasst:

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