Steuer-News | Unternehmer-News

Reminder: Antragsfrist für die Investitionsprämie (7 % bzw. 14 %) endet am 28.2.2021. Rasch noch zeitgerecht Anträge stellen.

Stand: 18. Januar 2021

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen wurde die Investitionsprämie wieder eingeführt, mit der nun ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von generell 7% für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen bzw. 14% für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit gewährt wird. Wir haben wiederholt darüber in 2020 informiert.

Die Antragstellung läuft noch bis 28. Februar 2021. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Wesentliche Voraussetzung ist, dass „erste Maßnahmen“ (z.B. Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) in der Zeit vom 1.8.2020 bis spätestens 28.2.2021 gesetzt werden. Die Antragstellung erfolgt elektronisch bei der Austria Wirtschaftsservice (aws). Bei einer beantragten Investitionsprämie ab € 12.000 ist zwingend die Bestätigung eines Steuerberaters vorgesehen. Wir übernehmen bei Auftragserteilung gerne für Sie die laut Förderrichtlinie damit verbundenen Arbeiten.

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Was ist der neue Verlustersatz? Davon zu unterscheiden ist der Fixkostenzuschuss II.

Stand: 18. Januar 2021

Neben den bereits bestehenden Förderprogrammen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen wurde nun neben dem Lockdown-Umsatzersatz (für Nov und Dez 2020) und der Verlängerung des Fixkostenzuschusses (Fixkostenzuschuss II) ein sogenannter Verlustersatz eingerichtet.

Der Verlustersatz ist – wenn man so will – eine Variante des Fixkostenzuschuss II, mit dem Unternehmen ein Teil ihrer Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen (16.9.2020 – 30.6.2021) kompensiert werden soll. Beide Varianten (Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz) können nicht kumuliert werden. Es ist daher vor Beantragung abzuwägen, welche Variante gewählt wird. Wurde bereits ein Fixkostenzuschuss II beantragt, kann allerdings vor Beantragung der 2. Tranche in den Verlustersatz gewechselt werden.

Das alles ist Ihnen zu kompliziert? Keine Sorge, auch wir mussten uns mit den Details und feinen Unterschieden vertraut machen. Umso mehr können Sie jetzt auf uns bei der Vorbereitung und Antragstellung bauen.

Eckpunkte zum neuen Verlustersatz finden Sie im nachstehenden Beitrag. Die Bundesregierung hat in der Pressekonferenz am Sonntag, 17. Jänner 2021, weitere Maßnahmen und Verlängerungen von Unterstützungsmaßnahmen für die österreichische Wirtschaft und vor allem zur Sicherung der Arbeitsplätze angekündigt. Sobald konkrete Details, Antragsmöglichkeiten und Fristen bekannt gegeben werden, informieren wir Sie im LBG-Newsletter. Unsere österreichweiten Berater/innen bei LBG stehen ab sofort für Sie bereit.

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Geänderte Grenzen für die Buchführungspflicht und USt-Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft

Stand: 18. Januar 2021

Bis 2019 bestand für land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine Pflicht zur doppelten Buchführung („Bilanzierung“), wenn der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 1.1. eines Jahres € 150.000 und/oder der Umsatz eines Betriebes in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils € 550.000 (unter Berücksichtigung bestimmter Übergangsfristen) überstiegen hat. Die Einheitswertgrenze wurde nun im Rahmen des Konjunktursteuergesetzes rückwirkend mit 1.1.2020 ersatzlos gestrichen und die Umsatzgrenze auf € 700.000 angehoben. Wir haben darüber informiert.

In der Praxis bedeutet das: Falls in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Umsatzgrenze von € 700.000 nicht überschritten wird, entfällt die Verpflichtung zur doppelten Buchführung, wobei hinsichtlich der in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze von € 700.000 abzustellen ist.

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Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Stand: 18. Januar 2021
Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Für bestimmte Unterlagen gelten allerdings eigene, längere Aufbewahrungsfristen. Beitrag lesen

Generelle Maskenpflicht in Betrieben vom 17. Dezember 2020 bis 26. Dezember 2020

Stand: 17. Dezember 2020

Von 17. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 gilt die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die das Einhalten eines Mindestabstands zwischen Personen von mindestens einem Meter und (!) ein generelles und durchgehendes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb vorsieht. Davon darf nur dann abgesehen werden, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist (etwa in Einzelbüros) oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Unter solchen „geeigneten Schutzmaßnahmen“ zu verstehen sind beispielsweise Plexiglaswände, Pinnwände oder andere Arten von Trennwänden. Sofern die technischen Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden (etwa bei Schauspielern oder bei Bauarbeiten), können andere organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen werden, beispielsweise das Bilden von festen Teams.

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Arbeitgeberberatung: Wissenswertes rund um Beschäftigungsverhältnisse aus der „LBG-Personalverrechnung“ und dem LBG-Kompetenz-Center „Arbeitsrecht“

Stand: 17. Dezember 2020

Unternehmer, Geschäftsführer und kaufmännische Verantwortliche sind laufend mit vielfältigen Fragen rund um Beschäftigungsverhältnisse konfrontiert. Dies reicht von der Fragestellung, ob überhaupt ein (echtes) Dienstverhältnis vorliegt, oder ein freies Dienstverhältnis oder ein Werkvertrag – mit völlig unterschiedlichen Konsequenzen. Ob es Sinn macht, eine Probezeit zu vereinbaren oder befristete bzw. unbefristete Dienstverhältnisse einzugehen – und was dabei zu beachten ist. Was hinsichtlich Arbeitszeit, Über- und Mehrstunden, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- oder Wochenendarbeit gilt. Ob Betriebsurlaube angeordnet werden können. Was bei der Beendigung von Dienstverhältnissen oder auch bei Kurzarbeit, Bildungskarenz und Mutterschaft zu beachten ist – und vieles mehr.

All das ist mit arbeitsrechtlichen, lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fallen und Tücken gespickt, die Arbeitgeber achtsam umschiffen müssen. Aktuelle Themen und Dauerbrenner sind dabei beispielsweise die folgenden Themen.

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Erinnerung | Registrierkassen-Jahresbeleg: Erstellung des Jahresbeleges zum 31.12.2020, Prüfung bis spätestens 15.2.2021 beachten!

Stand: 17. Dezember 2020
Bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse vergessen Sie bitte nicht auf die verpflichtende Erstellung Ihres Jahresbeleges zum 31.12.2020 und die Überprüfung bis zum 15.2.2021. Speziell für jene Kund/innen, die sich für die "LBG Registrierkasse - die modulare Kassensoftware" entschieden haben, haben wir wie jedes Jahr zur Unterstützung eine kompakte Schritt-für-Schritt Anleitung zur Erstellung des Jahresbeleges mit Ihrer "LBG Registrierkasse" erstellt. Beitrag lesen

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Stand: 17. Dezember 2020
Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von Bargeld, Gesellschaftsanteilen, Betrieben oder Teilbetrieben, Kraftfahrzeuge, Schmuck und immaterielle Vermögensgegenstände wie z.B. Urheberrechte. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Schenkungen bis zu einer gewissen Höhe, abhängig vom Verwandtschaftsgrad der Beteiligten sowie u.a. Grundstücksschenkungen. Wichtig: Die Anzeige der Schenkung ist binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb zu erledigen. Beitrag lesen

Wie kommen Sie schneller zu Ihrem Geld: Ausfallrisiko minimieren und auf die Zahlungsfähigkeit achten – beim Kunden und im Unternehmen

Stand: 17. Dezember 2020
Unternehmen gehen oft in Vorleistung für ihre Kunden, indem erbrachte Leistungen erst nach Erbringung fakturiert werden und dem Kunden auch ein Zahlungsziel eingeräumt wird. Dies bedeutet jedoch für das Unternehmen, dass es Waren-, Personal- und Sachaufwendungen für die Zeitspanne zwischen Herstellung, Lieferung bzw. Leistungserbringung und dem Zahlungseingang am eigenen Bankkonto finanzieren muss. Hier einige Tipps, wie diese Zeitspanne möglichst kurzgehalten werden kann und Sie Ausfallrisiken minimieren: Beitrag lesen

"LBG Agrar - die webbasierte Software für Düngung, Pflanzen-/Gewässerschutz" ab Ende Jänner 2021 verfügbar

Stand: 17. Dezember 2020
Führen Sie Ihre (gesetzlichen) Aufzeichnungen modern, unkompliziert und durch die webbasierte Anwendung vor allem ortsunabhängig! Ob gleich vom Traktor, am Feld oder später am Hof, die Dateneingabe ist übersichtlich und effizient, damit Ihre Bewirtschaftungsmaßnahmen vom Anbau bis zur Ernte detailliert sowie zeitsparend aufgezeichnet sind und auf Knopfdruck bei AMA-Kontrollen zur Verfügung stehen. Rückverfolgbarkeit, Lagermanagement, Maschineneinsatz, Arbeitskräfte, Betriebswirtschaft. Speziell für Bio, Acker-, Obst-, Wein- und Gemüsebau. All diese Funktionen stehen Ihnen modular zur Verfügung. Sie wählen aus drei Modulen, je nach Ihrem betrieblichen Bedarf, den passenden Softwareumfang von "LBG Agar". Beitrag lesen