Steuer-News | Unternehmer-News

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei COVID-19 Zulagen und Bonuszahlungen

Stand: 23. November 2020
Wie bereits berichtet wurden auf Grund der COVID-19 Krise bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen steuerlich begünstigt. Das Einkommensteuergesetz normiert, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000 steuerfrei sind. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Beitrag lesen

"Harter Lockdown" von 17.11.2020 – 6.12.2020: Welche Unternehmen sind betroffen? Das gilt am Arbeitsort, im Kundenbereich, bei der beruflichen Tätigkeit.

Stand: 16. November 2020

Am Dienstag, 17.11.2020 mit Beginn um 00:00 Uhr bis vorerst Sonntag, 6.12.2020, 24.00 Uhr tritt in Österreich ein nunmehr zweiter „Harter Lockdown“ in Kraft. Die am Sonntag am späten Abend bekanntgegebene neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bringt über die bereits bestehenden Maßnahmen des „Lockdown light“ hinaus verschärfte Ausgangsregelungen. Insbesondere Wirtschaftsbetriebe aus dem Bereich Handel (ausgenommen Geschäfte der grundlegenden Versorgung wie Lebensmittel, Apotheken, Post, Banken, etc. und solche Handelsbetriebe, deren Geschäftsbetrieb zumindest zweiseitig unternehmensbezogen ist), persönliche körpernahe Dienstleistungen und Gastronomie, Hotellerie, Freizeitbetriebe und Veranstaltungen sind vom „Harten Lockdown“ betroffen.  Die COVID-19- Notmaßnahmenverordnung ersetzt die bisher geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Wir haben für Sie die wichtigsten Eckpunkte und Rechtsgrundlagen zusammengefasst.

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Lockdown-Umsatzersatz für Gastronomie, Hotellerie und bereits vom Lockdown light (seit 3.11.2020) direkt betroffene Branchen: 80 % Umsatzersatz vom Vergleichszeitraum November 2019, Antragstellung bis 15.12.2020

Stand: 16. November 2020

Unternehmen, die von der behördlichen Schließung (COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020) direkt betroffen sind und deren Branche gemäß ÖNACE-Definition direkt von dieser Verordnung betroffen ist, erhalten zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen den Novemberumsatz 2020 pauschal mit 80 % des Novemberumsatzes 2019 (max. € 800.000) abgegolten. Die Berechnung erfolgt automatisch anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen. Bei der Ermittlung des Maximalbetrags sind bestimmte COVID-19 Zuwendungen zu berücksichtigen, u.a. 100%-Haftungen der aws oder ÖHT für gewährte Kredite.

Wichtiger Hinweis: Die Antragstellung ist bis 15.12.2020 über FinanzOnline möglich. Aufgrund der Ausweitung des Lockdowns ab 17.11.2020 und der damit wohl erforderlichen Ausweitung der Lockdown-Umsatzentschädigung auf Unternehmen des Handels und der persönlichen Dienstleistung ist die Beantragung des Umsatzersatzes aufgrund von Programmierarbeiten auf FinanzOnline vorübergehend nicht möglich. Auf bereits erfolgte Beantragungen haben die technischen Anpassungen keine Auswirkungen, diese werden lt. Information der COFAG ohne Unterbrechung bearbeitet und ausbezahlt.

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Lockdown-Umsatzersatz für Privatzimmervermieter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Antragstellung über e-AMA, voraussichtlich ab 18.11.2020

Stand: 16. November 2020

Seit 6.11.2020 können Betriebe in Gastronomie und Tourismus sowie zahlreiche Freizeitbetriebe, die direkt von den Schließungen gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig ab 3.11.2020) betroffen sind, einen Umsatzersatz für den Monat November 2020 von 80 % des Vorjahresumsatzes November 2019 beantragen. Siehe dazu unseren Beitrag „Lockdown-Umsatzersatz für Gastronomie, Hotellerie und bereits vom Lockdown light (seit 3.11.2020) direkt betroffene Branchen: 80 % Umsatzersatz vom Vergleichszeitraum November 2019, Antragstellung bis 15.12.2020“ vom 16.11.2020. Dieses Instrument wird nun laut Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf Privatzimmervermieter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe erweitert werden. Die Antragstellung erfolgt über e-AMA und soll aller Voraussicht nach ab 18.11.2020 möglich sein.

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Corona-Kurzarbeit Phase III – Update zu den Lockdown-bedingten Besonderheiten. Rückwirkende Antragstellung für die Kurzarbeit ab 1.11.2020 nur mehr bis 20.11.2020 möglich.

Stand: 16. November 2020

Die seit 3.11.2020 verschärften Maßnahmen („Lockdown Light“) gegen die Ausbreitung des Coronavirus bedeuten für Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Hotellerie und Freizeitwirtschaft neue behördliche Schließungen bis (nunmehr) zumindest 6.12.2020. Um Arbeitsplätze in den betroffenen Branchen des “Lockdown light“ (ab 3. November 2020) zu sichern, haben sich die Sozialpartner auf eine Anpassung des derzeit geltenden Kurzarbeitsmodells („Phase 3“) verständigt. Wir haben die wesentlichen Neuerungen nachstehend für Sie zusammengefasst.

Die adaptierte Kurzarbeit soll für alle im November behördlich geschlossenen Unternehmen möglich sein, also auch jene Unternehmen, die nunmehr vom „Harten Lockdown“ (17.11.2020 – 6.12.12.2020) betroffen sind. Details bleiben abzuwarten, die Richtlinienänderung dazu ist gerade in Vorbereitung.

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Arbeitgeber-Information: Verschiebung der für 1.1.2021 geplanten Angleichung von Arbeitern an die Angestellten hinsichtlich Kündigungsfristen – Neuer Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1.7.2021

Stand: 16. November 2020

Die geplante Harmonisierung der Kündigungsbestimmungen von Arbeitern und Angestellten ab dem 1. Jänner 2021 ist im Zuge der aktuellen Kollektivvertragsverhandlungen auf 1.7.2021 verschoben worden.

Unsere umfassenden Ausführungen zur geplanten Umstellung finden Sie im NL-Beitrag: „Arbeitgeber-Information: Längere Kündigungsfristen für Arbeiter ab 1. Jänner 2021 – Fristen beachten, Kündigungstermine regeln, Kündigungsentschädigung vermeiden“ vom 20.10.2020.

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Auslagerung der Personalverrechnung – wir haben Erfahrung darin. LBG-Geschäftsfeld „Arbeitgeber-Beratung & Personalverrechnung“

Stand: 16. November 2020

Viele Unternehmen haben die Führung der monatlichen Personalverrechnung bereits an LBG ausgelagert. Aktuell berechnen wir die Löhne und Gehälter für rund 33.000 Mitarbeiter/innen unserer Kunden – Monat für Monat. Und zwar für vielfältige Branchen und unterschiedlichste Betriebsgrößen: Viele unserer Kunden sind Klein- und Mittelbetriebe und beschäftigen 5, 10 oder 20 Mitarbeiter/innen. Aber auch zahlreiche Kunden mit 100 – 500 Mitarbeiter/innen haben sich dazu entschlossen, die Personalverrechnung an uns auszulagern. Und – die größten von uns betreuten Arbeitgeber-Betriebe beschäftigen mehr als 1.000 Mitarbeiter/innen.

Mehr zu den Outsourcing-Motiven unserer Kunden, zu unserem Dienstleistungsangebot und zur Qualifizierung unserer Mitarbeiter/innen finden Sie im nachstehenden Beitrag.

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Auslagerung des Finanz- und Rechnungswesen – wir haben Erfahrung darin. LBG-Geschäftsfeld „Finanz- und Rechnungswesen“.

Stand: 16. November 2020

Viele Unternehmen unterschiedlichster Größen und Branchen nützen die Vorteile der digitalen Welt und lagern die laufende Führung ihres Finanz- und Rechnungswesen teilweise oder zur Gänze an uns aus. Oder sie binden uns in die Optimierung ihrer digitalen kaufmännischen Organisation ein.

Wir sorgen für die Führung der steuer- und unternehmensrechtlichen Buchhaltung, aussagekräftige betriebswirtschaftliche Auswertungen, pünktliche Umsatzsteuervoranmeldungen und die zuverlässige Aufbereitung der Grundlagen für die Steuererklärungen. Auf Wunsch übernehmen wir auch gerne das monatliche, quartalsweise oder jährliche Berichtswesen nach Ihren Erfordernissen. Zum Outsourcing des Rechnungswesens und zu unserem Leistungsspektrum finden Sie Details im nachstehenden Beitrag. 

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Covid-19-Gesundheitsvorsorge: 2. Lockdown ab 3.11.2020 – Was Sie jedenfalls beachten sollten!

Stand: 2. November 2020
Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates weitreichende Lockdown-Maßnahmen zwecks Eindämmung der stark steigenden Corona-Infektionen in Österreich gesetzt. Der 2. Lockdown beginnt mit Dienstag, 3. November 2020. Sie finden alle wesentlichen Informationen für das private und berufliche Umfeld in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung des Gesundheitsministeriums. Darüber hinaus werden häufig gestellte Fragen im Fragen-Antwort-Katalog zur Schutzmaßnahmen-Verordnung gelöst. Die Maßnahmen zielen insbesondere auf eine Reduktion der persönlichen Kontakte im Sport-, Kultur- und Freizeitbereich ab. Dabei gilt ein Betretungsverbot von Gastronomie- und Barbetrieben sowie von Clubs. Überdies sollen private Feiern und Partys unterbunden werden, um die Zahl der Neuinfektionen zu senken. Die übrigen Wirtschaftsbetriebe sollen weitgehend fortgeführt werden, um weitere wirtschaftliche Beeinträchtigungen bestmöglich zu vermeiden und ein weiteres Ansteigen der Arbeitslosenzahlen weitgehend hintanzuhalten. Beitrag lesen

Corona-Kurzarbeit (2. Lockdown): Wichtige Adaptierungen, die Arbeitgeber/innen nun beachten sollten

Stand: 2. November 2020
Die Sozialpartner haben am Sonntag, 1. November 2020, das Corona-Kurzarbeitsmodell im Lichte des 2. Lockdowns ab 3.11.2020 wie folgt verhandelt: Beitrag lesen