Steuer-News | Unternehmer-News

UST-Befreiung für Mund-Nasenschutz-Masken mit 31.7.2020 ausgelaufen. Ab 1.8.2020: Registrierkassenumstellung erforderlich, 20 % UST-Ausweis auf Belegen, Umsatzsteuervoranmeldung 8/2020.

Stand: 14. August 2020

Die seit April geltende Umsatzsteuerbefreiung auf Schutzmasken (Medizin-, Einmal- und Stoffmasken) ist Ende Juli ausgelaufen. Im April 2020 war beschlossen worden, (innergemeinschaftliche) Lieferungen/Käufe von Masken, die nach dem 13. April und vor dem 1. August getätigt werden, von der Umsatzsteuer zu befreien. Mit 31.7.2020 ist der Nullsteuersatz für Schutzmasken ausgelaufen und laut Auskunft des BMF entgegen vereinzelter Erwartungen nicht verlängert worden. 

Daher ist Folgendes für Sie zu beachten: Ab 1. August 2020 ist ein UST-Tarif von 20% für Umsätze mit Mund-Nasenschutz-Masken zu verrechnen. Dies ist bei der Fakturierung, Registrierkassen und bei der Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen.

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Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.9.2020 beantragen

Stand: 14. August 2020
Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Innerhalb der EU ist der Antrag bis 30.9. des Folgejahres zu stellen (für Drittstaaten gilt der 30.6. des Folgejahres). Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2019 muss somit spätestens bis 30.9.2020 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist, d.h. alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden danach abgelehnt. Beitrag lesen

Finanzamt: Covid-bedingte Stundungen werden automatisch bis 15.1.2021 verlängert. Oder: Antrag auf begünstigte Ratenzahlung spätestens bis 1.10.2020

Stand: 14. August 2020
Finanz-Stundungen, die nach dem 15. März 2020 aufgrund von Covid-Betroffenheit bewilligt wurden und am 1. Oktober 2020 auslaufen, werden automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert. In diese Verlängerung werden auch alle Abgaben einbezogen, die noch bis zum 25. September 2020 auf dem Finanz-Abgabenkonto verbucht wurden. Zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 werden keine (!) Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz 2 % und wird schrittweise angehoben (alle zwei Monate Erhöhung um 0,5 %). Begünstigte Ratenzahlung: Alternativ zur Finanz-Stundung kann ab sofort bis zum Ende der Stundungsfrist (längstens bis 1. Oktober 2020) ein Antrag auf eine begünstigte Ratenzahlung gestellt werden. In diesem Fall besteht zunächst ein Anspruch auf zwölf Monate Ratenzahlung. Wenn die Ratenzahlungen innerhalb dieser zwölf Monate pünktlich und vollständig geleistet werden, kann im Falle erheblicher Härte nochmals eine Ratenzahlung für weitere sechs Monate gewährt werden. Beitrag lesen

NPO-Zuschuss verfügbar für gemeinnützige Vereine, Feuerwehren, Kirchen, ausgegliederte Rechtsträger – Setzen Sie auf die österreichweite NPO-Erfahrung von LBG

Autor: Heinz Harb | 6.7.2020

Die Corona-Krise hat bei vielen gemeinnützigen Organisationen zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und Einnahmenausfällen geführt – die Kosten laufen trotzdem weiter. Damit Nonprofit-Organisationen (NPO) ihre wichtigen, gesellschaftlichen Leistungen auch weiterhin wahrnehmen können, ist ein Antrag auf einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss ab 8. Juli 2020 möglich.

Vergütet werden bis zu 100% der Kosten lt. NPO-Richtlinie, die zwischen 1.4. und 30.9.2020 angefallen sind sowie ein pauschaler „Struktursicherungsbeitrag“ in Höhe von 7 % der 2019 erwirtschafteten Einnahmen. Übersteigt der so errechnete Zuschuss € 3.000, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall des 1. bis 3. Quartals 2019 gegenüber 2020 begrenzt. Insgesamt ist der NPO-Zuschuss je Antragsteller mit € 2,4 Millionen gedeckelt.

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Nonprofit-Organisationen (§§ 34 -47 BAO), vielfach in der Rechtsform von Vereinen, aus allen Lebensbereichen (z.B. Sport, Freizeit, Soziales, Rettungswesen, Bildung, Wissenschaft, Erziehung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, Kunst, Kultur, Gesundheit, Pflege, Heimat- und Brauchtumspflege, Entwicklungszusammenarbeit, Jugend, Senioren, Frauen, Erinnerungsarbeit, Denkmalpflege uvm.), Freiwillige Feuerwehren, gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt sowie auch alle Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zumindest zu mehr als 50 % beteiligt sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Antrag von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden, dies ist auch freiwillig möglich und sinnvoll. Hierfür anfallende, angemessene Kosten werden im Rahmen des NPO-Zuschusses berücksichtigt. Die Antragsfrist läuft vom 8.7.2020 – 31.12.2020. Die soeben in Kraft getretenen, genauen NPO-Förderrichtlinien und weitere Details finden Sie in unserem nachstehenden Fachbeitrag. LBG hat vielfältige Erfahrungen in der betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Beratung von Vereinen, Nonprofit-Organisationen, Kirchen, Religionsgemeinschaften, ausgegliederten Rechtsträgern und gemeinnützigen GmbHs. Wir führen das Vereinsrechnungswesen und die Personalverrechnung, erstellen Rechenschaftsberichte, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und Jahresabschlüsse, beraten beim Aufbau eines Vereins-Controlling und führen Prüfungen durch. Setzen Sie auf unsere Beratungs- und Dienstleistungen.

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Nationalrat beschließt zeitbefristete Umsatzsteuersenkung auf 5 % für Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Medien und weitere Unternehmen

Stand: 1. Juli 2020
Der Nationalrat hat eine Umsatzsteuersenkung auf 5 %, zeitbefristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 für bestimmte Leistungen ausgewählter Branchen am 30.6.2020 beschlossen. Davon umfasst sind die Gastronomie, Restaurants, Almausschank, Buschenschank, Schutzhütten und unter bestimmten Voraussetzungen auch der gastronomische Betrieb von Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien. Kurzfristig wurden auch noch Hotelübernachtungen und ähnliche Beherbergungsleistungen einschließlich Privatzimmervermietung und Camping in die zeitbefristete UST-Begünstigung einbezogen. Diese gilt auch für Kulturbetriebe, Kinos, Theater, Musikveranstaltungen, Publikationen, Kunstwerke, Museen, Naturparks, Zoos, Zirkusse und die Darbietung von Schaustellern. Mit der Umsatzsteuersenkung ist die erforderliche organisatorische Umsetzung (z.B. Berücksichtigung in elektronischen Registrierkassen und Warenwirtschafts- bzw. Fakturiersystemen, Belegerteilung, Anpassung im Finanz- und Rechnungswesen, Berücksichtigung in der Umsatzsteuervoranmeldung) sowohl bei UST-Absenkung ab 1.7.2020 als auch dann wieder bei Rückkehr zum höheren Umsatzsteuertarif ab 1.1.2021 verbunden. Beitrag lesen

BMF verweist auf Schwerpunktkontrollen durch die Finanzpolizei in den Bereichen „Kurzarbeit“ und „Lohn- und Sozialdumping“

Stand: 1. Juli 2020
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat jüngst auf Schwerpunktkontrollen von Arbeitgeber-Betrieben hinsichtlich „Kurzarbeit“ und „Lohn- und Sozialdumping“ durch die Finanzpolizei hingewiesen. Dabei gilt laut BMF: So viel Kulanz wie möglich, so viel Kontrolle wie nötig. Im Prüfungsfeld „Lohn- und Sozialdumping“ wurden teils drastische Unterentlohnungen von (ausländischen) Arbeitnehmer/innen sowie fehlende Melde- oder Lohnunterlagen festgestellt, die zu Strafanträgen geführt haben. BM Gernot Blümel kündigt die Fortsetzung des Kampfes gegen Lohn- und Sozialdumping im laufenden Jahr an. Beitrag lesen

DBA-Italien: COVID-bedingtes Homeoffice schadet der Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung nicht und begründet keine DBA-Betriebsstätte

Autor: Heinz Harb | 1.7.2020 Pendelt eine natürliche Person, die in einem der beiden Vertragsstaaten in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz hat üblicherweise zum Arbeitsort im anderen Vertragsstaat in der Nähe der Grenze, dürfen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn Arbeitnehmer zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Homeoffice arbeiten. Diese Maßnahme dient dazu, das Ausmaß der persönlichen Belastungen für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer angesichts der COVID-19-Pandemie möglichst gering zu halten. Umfasst davon ist die Ausübung unselbständiger Beschäftigung, die zwischen dem 11. März 2020 und dem 30. Juni 2020 ausgeübt wurde, sie erstreckt sich vom 30. Juni 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, es sei denn, sie wird von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Beginn des folgenden Kalendermonats durch eine schriftliche Erklärung gekündigt. Dies entspricht einer jüngst zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung zur Grenzgängerregelung (Art 15 Abs 4 DBA-Italien). In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Rechtsansicht des BMF von Bedeutung: Übt ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines im Ausland ansässigen Unternehmens während der COVID-19 Pandemie seine Tätigkeit aufgrund der von den jeweiligen Regierungen ausgesprochenen Empfehlungen im Homeoffice aus, so ist dies auf höhere Gewalt zurückzuführen. Angesichts der außergewöhnlichen Natur der COVID-19 Krise wird dadurch – sofern die Arbeit im Homeoffice nicht zum Regelfall wird – keine abkommensrechtliche Betriebsstätte für das ausländische Unternehmen begründet werden, weil es hierbei an einem ausreichenden Maß an Beständigkeit bzw. Kontinuität sowie an einer ausreichenden Verfügungsmacht des Unternehmens über das Homeoffice fehlt. Beitrag lesen

Was passiert, wenn ich aus einem Urlaubsland, für das Beschränkungen bei der Einreise nach Österreich bestehen, zurückkehre und mich in Heimquarantäne begeben muss?

Stand: 1. Juli 2020
Diese und viele andere, derzeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtige Fragen und Antworten rund um „COVID-19, Urlaub- und Entgeltfortzahlung“ hat das Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie (BMAFJ) in einem soeben erschienenen Leitfaden zusammengefasst. Das BMAFJ meint zur eingangs aufgeworfenen Frage, dass derzeit für den Arbeitnehmer weder ein Erstattungsanspruch nach dem Epidemiegesetz noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht, wenn die Einreisebeschränkungen (negativer SARS-CoV-2-Test bzw. Heimquarantäne) schon bei der Ausreise bestanden haben. Beitrag lesen

COVID-19 Verhaltensregeln: Was gilt nach wie vor für Unternehmen, Arbeitnehmer und im privaten Umfeld

Autor: Thomas Ferstl | 1.7.2020 Als wichtigste Maßnahme zum Schutz vor COVID-19 gilt trotz aller „Lockerungen“ nach wie vor die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter zu anderen Personen, die nicht (zumindest zeitweise) im gemeinsamen Haushalt leben. Dies gilt daher gleichermaßen im öffentlichen Raum, auf der Straße, in Parks, am Badesee, bei der Arbeit, auf dem Weg zur und von der Arbeit als auch im Urlaub. Ist die Einhaltung des Mindestabstandes wegen der bestehenden räumlichen Umstände nicht möglich, ist in der Regel ein MNS (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. In besonders geregelten Fällen gelten davon abweichende Bestimmungen. Wer diese Regelungen, beispielsweise den Mindestabstand, nicht befolgt, kann im Wege von Organstrafverfügungen oder empfindlichen Verwaltungsstrafen von bis zu € 30.000 gem. §§ 2a und 3 COVID-19-Maßnahmegesetz bestraft werden. Bei Auslandsaufenthalten sind die im jeweiligen Land getroffenen behördlichen Anordnungen und häufig damit auch verbundene Strafdrohungen zu beachten. Es macht Sinn, aktuelle Informationen einzuholen. Was im Detail nach wie vor gilt, finden Sie im nachstehenden LBG-Newsletter. Beitrag lesen

Kurzarbeit – wichtige, aktuelle Antworten für Arbeitgeber/innen

Autor: Heinz Harb | 24. Juni 2020

Mit 16.3.2020 hat die österreichische Bundesregierung zur Eindämmung der Covid-19-Ansteckung die Schließung weiter Teile der österreichischen Wirtschaft angeordnet („Lockdown“). Um Massenkündigungen zu verhindern, wurde das Modell der „Covid-19 Kurzarbeit“ geschaffen. Bis zu 1,3 Millionen Menschen waren davon betroffen, der Großteil davon ist nach wie vor in Kurzarbeit. 

Damit verbunden traten in den letzten Wochen und Monaten eine Vielzahl an ungelösten Fragen rund um die Voraussetzungen für Kurzarbeit und deren administrative Abwicklung in den Unternehmen auf. Erfreulicherweise hat das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend am 16.6.2020 nun die wichtigsten Arbeitgeberfragen in einem 68-Seiten umfassenden „Covid-19 Kurzarbeit Fragen-Antwort-Katalog“ zusammengefasst. 

Auch die korrekte Berücksichtigung der Kurzarbeit in der monatlichen Lohn- und Gehaltsverrechnung stößt auf viele offene Fragen. Daher musste und muss die Personalverrechnung hinsichtlich der in Kurzarbeit Beschäftigten auf Empfehlung der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) für die Monate April, Mai und Juni 2020 bestmöglich näherungsweise errechnet („geschätzt“) werden. Eine exakte Abrechnung samt nochmaliger „Aufrollung“ in der Personalverrechnung für die Vormonate ist voraussichtlich erst in den nächsten Wochen fachlich und softwaretechnisch möglich. Auch hierzu liegt nun ein „Covid-19 Kurzarbeit – Leitfaden für die Personalverrechnung“ vom 15.6.2020 des BMAFJ vor, der auf 100 Seiten wesentliche Fragen klärt und in Musterbeispielen erläutert. 

Alle diese Unterlagen samt der aktuell verfügbaren „Covid-19 Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle“ sowie der aktuellen Kurzarbeitsrichtlinie stellen wir allen Arbeitgeber/innen gerne nachstehend zum Download zur Verfügung. Ergänzende Informationen zur Kurzarbeit finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter www.bmafj.gv.at. LBG hat in den letzten Monaten alle Fragen rund um Beschäftigungsverhältnisse, insbesondere auch betreffend Kurzarbeit  für eine große Zahl an Unternehmen übernommen und gelöst. 

Wir führen aktuell für rund 30.000 Dienstnehmer/innen aus vielfältigen Branchen die monatliche Lohn- und Gehaltsverrechnung durch. Zu unseren Auftraggebern zählen Unternehmen unterschiedlichster Größen, darunter zahlreiche Einzelunternehmen und Familienbetriebe bis hin zu großen Handels- und Industriebetrieben sowie öffentlichen und privaten Institutionen mit jeweils mehreren 100 Mitarbeiter/innen, teils auch mit mehr als 1.000 Dienstnehmer/innen. Gerne übernehmen wir auch Ihre Lohn- und Gehaltsverrechnung. Bitte wenden Sie sich dazu an welcome@lbg.at.

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