LBG Update zum Corona-Fixkostenzuschuss: Geänderte Richtlinie veröffentlicht. Alle Unternehmensgrößen und nahezu alle Branchen sind antragsberechtigt.
Stand: 26. Mai 2020Unternehmen, die aufgrund Corona im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 Umsatzausfälle von zumindest 40 % erleiden, können einen Antrag auf einen Zuschuss zur Abdeckung der Fixkosten stellen. Dies gilt für alle Unternehmensgrößen und Unternehmen nahezu aller Branchen, jedenfalls beispielsweise aber für Handel, Gewerbe, Handwerk, Industrie, Dienstleistungen, Information & Consulting, Gastronomie, Hotellerie, Verkehr, Transport, Land- und Forstwirtschaft, Freie Berufe. Der maximale Fixkostenzuschuss beträgt 75 % (höchstens EUR 90 Mio) bei einem Umsatzausfall von 80 bis 100 %. Wir haben für Sie die wesentlichen Eckpunkte auf dem Weg zu einem erfolgreichen Fixkostenzuschuss-Antrag zusammengefasst. Darin finden Sie Antworten auf folgende Fragen: Wer kann einen Fixkostenzuschuss beantragen, wer ist davon ausgeschlossen? Für welche Fixkosten wird der Zuschuss gewährt? Wie wird der Umsatzausfall konkret berechnet? Wie hoch ist der mögliche Fixkostenzuschuss und wann wird er ausbezahlt? Wie erfolgt die Antragstellung, welche Bestätigungen sind vorzulegen bzw. einzuholen? Von wem und wie erfolgt die Überprüfung und was ist im Vorfeld zu beachten? Verpflichtungen, Haftung, Strafen, Aufbewahrung? Die Antragsfrist läuft vom 20. Mai 2020 bis zum 31. August 2021. Wir sind an Ihrer Seite, damit Sie zu Ihrem Fixkostenzuschuss kommen. Beitrag lesen