Vorsteuerrückerstattung aus dem Ausland rechtzeitig beantragen: Fallfristen für Drittstaaten (30.6.2020) bzw. für EU-Staaten (30.09.2020) beachten.
Stand: 7. Mai 2020Wenn Sie als inländischer Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können Sie sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Für ausländische Rechnungen mit Vorsteuerbeträgen aus dem Jahr 2019 ist der Antrag zur Vorsteuererstattung aus Drittstaaten bis spätestens 30. Juni 2020 zu stellen, innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten bis spätestens 30. September 2020. Es handelt sich dabei um Fallfristen, das bedeutet, dass Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, abgelehnt werden. Eine Corona-bedingte Fristverlängerung besteht nicht. Beitrag lesen