Steuer-News | Unternehmer-News

Cyber-Kriminalität: Warnung vor vermeintlicher Corona-Soforthilfe der EU

Stand: 18. Mai 2020
Das Rechtsservice der Wirtschaftskammer warnt eindringlich vor einer derzeit im Umlauf befindlichen Phishing-Mail über das Förderprogramm Corona-Soforthilfe von consilium.europa.eu. Falls Sie selbst eine Mail von Svetla Bobeva via pressesprecher(at)ec.europa.eu erhalten sollten, löschen Sie diese und klicken Sie auf keine Links in der Mail. Wir empfehlen darüber hinaus dringend, Ihre IT-Infrastruktur ganz generell bestmöglich abzusichern und die Firewall aktuell zu halten. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihren IT-Berater. Beitrag lesen

Corona-Fixkostenzuschuss für Unternehmen – Richtlinie soeben veröffentlicht. Anträge können ab 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 über FinanzOnline gestellt werden.

Stand: 14. Mai 2020
Das BMF hat soeben die erwartete Richtlinie über die „Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten“ fertiggestellt. Unternehmen, die von den Maßnahmen zur gesundheitlichen Eindämmung der Corona-Krise stark getroffen wurden und erhebliche wirtschaftliche Umsatzausfälle im Zeitraum vom 16. März bis 15. September 2020 erleiden, sollen „Fixkostenzuschüsse“ gewährt werden. Diese Zuschüsse betreffen Fixkosten und verderblich gewordene oder auch saisonal entwertete Ware. Der Zuschuss ist gestaffelt und je nach Höhe des Umsatzentfalls können 25 % - 75 % der Fixkosten und der verderblich gewordenen oder saisonal entwerteten Ware ersetzt werden. Nun ist auch eine teilweise Vorauszahlung dieses Zuschusses möglich. Der Antrag kann in der Zeit vom 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 auf FinanzOnline eingereicht werden. Die Richtlinie sieht vor, dass in aller Regel aufgrund der fachlich komplexen Materie ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beizuziehen ist, der gemeinsam mit dem Unternehmen einen qualifizierten Antrag erarbeiten und sicherstellen soll. Wir haben für Sie in unserem nachstehenden Beitrag die am 13.5.2020 vom BMF finalisierte Richtlinie zusammengefasst. Darin finden Sie Antworten auf wesentliche Fragen, beispielsweise: Welche Unternehmen sind überhaupt antragsberechtigt, welche nicht? Wie bemisst sich der „Corona-Fixkostenzuschuss“ und nach welchen Methoden ist dieser zu errechnen? Was ist bei Neugründung und Umgründung zu beachten? Wann erfolgt welche Auszahlungstranche und wie errechnet sich deren Höhe? Was muss das Unternehmen bei Antragstellung bestätigen, was der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter (insoweit dieser dazu befugt ist)? Wie erfolgt die Überprüfung, wer haftet für welche Angaben? Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihren Anstrengungen und für Ihren Unternehmergeist beim „Restart“ Ihres Unternehmens und freuen uns, wenn wir mit unseren Beratungs- und Dienstleistungen dabei einen Beitrag leisten können. Beitrag lesen

Gastronomie, Almausschank, Buschenschank: Zeitbefristete UST-Tarif-Senkung und Zusatzsteuer-Entfall für „offen“ abgegebene, nicht alkoholische Getränke

Stand: 14. Mai 2020
Wir haben zum vorgesehenen „Steuerpaket für Wirte“ im LBG-Unternehmer-Newsletter bereits ausführlich berichtet. Im nun vorliegenden Gesetzesentwurf findet sich mit dem Begriff der „offen“ abgegebenen nicht alkoholischen Getränke eine für die Praxis ganz wesentliche Präzisierung. Denn nur wenn diese „offen“ abgegeben werden, soll die zeitbefristete UST-Tarif-Senkung gelten – daher jedenfalls nicht für den Handel mit Getränken. Weiters soll nun auch die in der landwirtschaftlichen Gastronomie (z.B. Almausschank, Buschenschank) geltende Zusatzsteuer zeitbefristet entfallen. Beitrag lesen

Gutscheine für vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeiten sollen ab 1.7.2020 bis zu EUR 8 pro Tag steuerfrei sein, bisher € 4,40 – Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten

Stand: 14. Mai 2020
Wir haben zum vorgesehenen „Steuerpaket für Wirte“, worin auch Essensgutscheine und Lebensmittelgutscheine neu geregelt werden, im LBG-Unternehmer-Newsletter bereits ausführlich berichtet. Die im nun vorliegenden Gesetzentwurf geregelte, erweiterte Lohnsteuerfreiheit der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freiwillig gewährten Essens- und Lebensmittelgutscheine haben wir in unserem nachstehenden Fachbeitrag für Sie zusammengefasst. Bisher waren diese freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers bis zu EUR 4,40 (Essensgutschein) bzw. EUR 1,1 (Lebensmittelgutschein) pro Arbeitstag auch hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB, DZ) abgabenfrei. Zu, hoffentlich im Gleichklang mit der Lohnsteuerfreiheit, auch diesbezüglich ab 1.7.2020 nachgezogenen abgabenfreien Höchstgrenzen liegen noch keine Informationen vor. Beitrag lesen

Gastronomie: Die Eckpunkte und alle aktuellen Details zum Steuer-Paket („Wirte-Paket“)

Stand: 13. Mai 2020
Die Corona-Krise hat den Gastronomiebereich hart getroffen. Seit einigen Tagen ist nun klar, dass unter Einhaltung branchenspezifischer Gesundheitsvorsorgemaßnahmen ab 15. Mai 2020 eine Öffnung für den Gastbetrieb wieder möglich ist. Diese Woche hat die Bundesregierung nun ein „Wirte-Paket“ angekündigt, das steuerliche und bürokratische Erleichterungen sowie zusätzliche Unterstützung für die Gastronomie bringen soll. Darin finden sich erfreuliche Eckpunkte, wenn auch hinsichtlich einiger wesentlicher Aspekte zeitbefristet bis 31.12.2020. Andererseits soll die Erhöhung der Jahresumsatzgrenze von EUR 255.000 auf EUR 400.000 für die „Gastgewerbepauschalierung“ bereits ab dem Veranlagungsjahr 2020 gelten und die Schaumweinsteuer endlich wegfallen, und zwar ab 1. Juli 2020. Wir haben für Sie im nachstehenden Beitrag alle bisher aus den zuständigen Bundesministerien bekanntgewordenen Details zusammengefasst, um Ihnen rasch einen ersten, profunden Überblick für Ihre weitere Planung zu geben. Vor Inangriffnahme der damit, letztlich auch mit einem Aufwand verbundenen, notwendigen Umstellungen im Fakturier- oder Registrierkassensystem bzw. im laufenden Finanz- und Rechnungswesen empfehlen wir, die genaue rechtliche Ausgestaltung möglichst noch abzuwarten. Noch heute soll zum „Wirte-Paket“ ein Initiativantrag im Parlament eingebracht werden. Wir hoffen auf das baldige Vorliegen aller für die Praxis wichtigen Details in Form von Gesetzen und Verordnungen, die Rechtssicherheit bringen. Wir halten Sie jedenfalls informiert, stehen Ihnen für eine persönliche Beratung an unseren österreichweiten LBG-Standorten zur Verfügung und freuen uns, wenn unsere nachstehenden Ausführungen etwas mehr Klarheit bringen, soweit dies aktuell möglich ist. Beitrag lesen

Corona-Kurzarbeit: Mit Antrag auf Kurzarbeit-Verlängerung noch zuwarten.

Stand: 13. Mai 2020
Die Corona-Kurzarbeit konnte rückwirkend mit 1. März 2020 für vorerst maximal drei Monate beantragt werden. Daher läuft die erste Kurzarbeitsperiode je nach tatsächlichem Kurzarbeitsbeginn im Unternehmen in den nächsten Wochen aus. Besteht im Unternehmen ein Bedarf an einer Verlängerung der Kurzarbeit, so sieht die Kurzarbeitsrichtlinie (KUA-Richtlinie) vor, dass vom Unternehmen eine Verlängerung vier Wochen vor Ende der ersten Kurzarbeitsphase beantragt werden muss, inklusive einer neuen Sozialpartnervereinbarung. Die WKO informiert nun, dass aktuell für eine Verlängerung der Kurzarbeit über Ende Mai 2020 hinaus über eine neue Sozialpartnervereinbarung verhandelt wird. Daher wird empfohlen, mit Verlängerungsanträgen für die Kurzarbeit noch zuzuwarten. Die Frist, wonach die Verlängerung vier Wochen vor Ende der ersten Kurzarbeitsphase bekannt gegeben werden muss, wird derzeit ausgesetzt. Beitrag lesen

ÖGK: Mit Antragstellung für weitere Stundungen bzw. Ratenansuchen für Sozialversicherungsbeiträge vorerst noch zuwarten

Stand: 13. Mai 2020
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 sowie die Aussetzung sämtlicher Einbringungsmaßnahmen gelten bis Ende Mai 2020. Derzeit wird daran gearbeitet, eine weitere gesetzliche Bestimmung für Zahlungserleichterungen ab Juni 2020 auf den Weg zu bringen. Daher ersucht die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), mit dem Stellen von Raten- bzw. Stundungsanträgen für Ihr Unternehmen vorerst noch bis zum Vorliegen eines Ergebnisses zuzuwarten. Beitrag lesen

COVID-Start-up-Hilfsfonds: Förderung von privaten Investments in innovative Kleinst- und Kleinunternehmen - jetzt sorgsam vorbereiten und beantragen.

Stand: 12. Mai 2020
Klein- und Kleinstunternehmen, die in den letzten 5 Jahren, bis spätestens zum 15.3.2020, gegründet wurden und besonders innovative Geschäftsideen mit hohem Wachstumspotenzial aufweisen, können vom soeben eingerichteten „COVID-Start-up-Hilfsfonds“ profitieren. Und zwar: Bekommt ein Start-up-Unternehmen frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von privaten Investor/innen seit 15.3.2020 von mindestens EUR 10.000 bis zu EUR 800.000, um die COVID-Krise zu überwinden, so werden diese Mittel durch einen öffentlichen Zuschuss verdoppelt. Dieses Geld kann zur Finanzierung von laufenden Kosten z.B. Personal- und Sachkosten, F&E-Aufwand und Investitionen verwendet werden. Max. 25 % des Zuschusses können auch auf, im Zeitraum von 15.9.2019 – 14.3.2020 eingebrachtem Eigenkapital basieren. Grundsätzlich steht diese Start-up Förderung für alle Branchen offen, allerdings wurde auch eine Reihe von Unternehmen ausdrücklich davon ausgenommen. Ist das Start-up erfolgreich, muss der Zuschuss zurückgezahlt werden. Die tatsächliche inhaltliche Überprüfung aller Fördervoraussetzungen durch die aws erfolgt erst nach Ablauf der Verwendungsfrist von 12 Monaten anhand von Jahresabschlüssen, Belegen, einem vorzulegenden Sachbericht, etc. und kann bei Förderverletzung zu einer sofortigen Rückzahlungspflicht des Zuschusses führen. Ein Förderantrag kann bei der aws (Austria Wirtschaftsservice) bis zum 15.12.2020 online gestellt werden und muss den unterfertigten Antrag samt einer qualifizierten Bestätigung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers enthalten, dass konkret genannte, wesentliche Förderbestimmungen erfüllt sind. Machen Sie sich jedenfalls vor Kapitalmaßnahmen und Beantragung mit den umfassenden Detailanforderungen der ergangenen Richtlinie sorgsam vertraut. LBG berät Sie bei der Finanzierung, beim Förderantrag und in allen Unternehmensphasen. Beitrag lesen

Arbeitgeber-Wissen: Einhaltung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit innerhalb eines rollierenden Durchrechnungszeitraumes wird vom Arbeitsinspektorat ab sofort verpflichtend überprüft

Stand: 27. Februar 2020
Seit der jüngsten Arbeitszeitreform („Obergrenze - 12-Stunden-Tag“) dürfen Arbeitnehmer – vorbehaltlich abweichender Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglichen Regelungen – bis zu 12 Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt; das erhöhte Arbeitszeitausmaß soll nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellen. Kontrollinstrument dafür ist der sogenannte Durchrechnungszeitraum, der vom Dienstgeber aufzuzeichnen ist und innerhalb dessen das Arbeitsinspektorat die Einhaltung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit überprüft. Das Arbeitszeitgesetz (AZG) sieht vor, dass über einen Zeitraum von 17 Wochen die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf. Durch kollektivvertragliche Bestimmungen kann der Durchrechnungszeitraum auf 26, bei technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen bis auf 52 Wochen ausgedehnt werden. Umstritten und damit mit Rechtsunsicherheit behaftet war die Frage, ob der Durchrechnungszeitraum in fixen (im Vorhinein festgelegten) oder rollierenden Wochenabschnitten anzusetzen ist. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) hat nun in einem Erlass alle Arbeitsinspektorate angewiesen, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gemäß § 9 Abs 4 AZG ab sofort verpflichtend rollierend durchzurechnen. Wir empfehlen Dienstgebern eine rasche Überprüfung der eigenen Durchrechnungspraxis und gegebenenfalls eine zeitnahe Umstellung auf die rollierende Variante bei Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit – auch wenn die Arbeitsinspektorate vorerst beraten und künftig erst bei Nichtbeachtung der rollierenden Durchrechnung trotz vorangegangener Beratung strafen werden. Beitrag lesen

COVID-Start-up-Hilfsfonds: Förderung von privaten Investments in innovative Kleinst- und Kleinunternehmen - jetzt sorgsam vorbereiten und beantragen.

Stand: 12. Mai 2020
Klein- und Kleinstunternehmen, die in den letzten 5 Jahren, bis spätestens zum 15.3.2020, gegründet wurden und besonders innovative Geschäftsideen mit hohem Wachstumspotenzial aufweisen, können vom soeben eingerichteten „COVID-Start-up-Hilfsfonds“ profitieren. Und zwar: Bekommt ein Start-up-Unternehmen frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von privaten Investor/innen seit 15.3.2020 von mindestens EUR 10.000 bis zu EUR 800.000, um die COVID-Krise zu überwinden, so werden diese Mittel durch einen öffentlichen Zuschuss verdoppelt. Dieses Geld kann zur Finanzierung von laufenden Kosten z.B. Personal- und Sachkosten, F&E-Aufwand und Investitionen verwendet werden. Max. 25 % des Zuschusses können auch auf, im Zeitraum von 15.9.2019 – 14.3.2020 eingebrachtem Eigenkapital basieren. Grundsätzlich steht diese Start-up Förderung für alle Branchen offen, allerdings wurde auch eine Reihe von Unternehmen ausdrücklich davon ausgenommen. Ist das Start-up erfolgreich, muss der Zuschuss zurückgezahlt werden. Die tatsächliche inhaltliche Überprüfung aller Fördervoraussetzungen durch die aws erfolgt erst nach Ablauf der Verwendungsfrist von 12 Monaten anhand von Jahresabschlüssen, Belegen, einem vorzulegenden Sachbericht, etc. und kann bei Förderverletzung zu einer sofortigen Rückzahlungspflicht des Zuschusses führen. Ein Förderantrag kann bei der aws (Austria Wirtschaftsservice) bis zum 15.12.2020 online gestellt werden und muss den unterfertigten Antrag samt einer qualifizierten Bestätigung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers enthalten, dass konkret genannte, wesentliche Förderbestimmungen erfüllt sind. Machen Sie sich jedenfalls vor Kapitalmaßnahmen und Beantragung mit den umfassenden Detailanforderungen der ergangenen Richtlinie sorgsam vertraut. LBG berät Sie bei der Finanzierung, beim Förderantrag und in allen Unternehmensphasen. Beitrag lesen