Pensionspferdehaltung: Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag ab 1.4.2020 erhöht
Stand: 4. Juni 2020Die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sind nicht durch das allgemeine Pauschale für Land- und Forstwirte abpauschaliert. Solche Umsätze unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz von 20 %. In einer eigenen Verordnung ist allerdings eine Pauschalierungsmöglichkeit für die Vorsteuer bei Pensionspferdehaltung unter bestimmten Voraussetzungen geregelt. Der diesbezügliche Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag betrug pro eingestelltem Pferd und Monat bis 31.3.2020 € 24 und wurde per Verordnung (ausgegeben am 31.5.2020) rückwirkend ab 1.4.2020 auf € 27 erhöht. Neben diesem Vorsteuerpauschale sind auch Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen (z. B. Stallgebäude), insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abziehbar. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dies aktuell spezifiziert. Beitrag lesen