Kurzarbeit – Verlängerung, Merkmale, Sozialpartnervereinbarung, Fristen
Stand: 24. Juni 2020Die Dauer der Kurzarbeit ist nach aktueller Rechtslage auf in Summe sechs Monate beschränkt, wobei zunächst ein Zeitraum von drei Monaten gewährt werden konnte und nunmehr eine Verlängerung um maximal drei weitere Monate möglich ist. Verlängerungsbegehren können weiterhin rückwirkend gestellt werden, ab 1. Juli 2020 jedoch spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung. Für die Verlängerung der Kurzarbeit, über das dritte Kurzarbeitsmonat hinaus, ist seit 1.6.2020 eine neue Sozialpartnervereinbarung (SPV 2) zu verwenden (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Corona-Kurzarbeit: Neue Sozialpartnervereinbarung gilt sowohl für Erstanträge als auch für Verlängerungsanträge ab 1. Juni 2020“ vom 26.5.2020). Wir haben die wesentlichen Unterschiede der neuen Sozialpartnervereinbarung für Sie aufbereitet und um aktuelle FAQs zur Kurzarbeit ergänzt. Beitrag lesen