Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft: Antragstellung vom 16.2.2021 bis 15.6.2021 über e-AMA möglich.
Stand: 17. Februar 2021Der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft dient der Abfederung der wirtschaftlichen Verluste und Sicherung der Liquidität von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die relevante Teile ihrer Produktion in Gastronomie und Hotellerie liefern und von den dortigen Schließungen von Umsatzeinbußen betroffen sind. Der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft ist somit das Gegenstück zum Lockdown-Umsatzersatz II für erheblich indirekt betroffene Unternehmen.
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Einnahmenverlust erlitten haben. Da die Betriebe und Betriebszweige in der Landwirtschaft unterschiedlich hart vom Einbruch ihrer Absatzmöglichkeiten betroffen sind, wird der Verlust für die Betriebszweige einzeln pauschal berechnet. Die Richtlinie ist noch in finaler Abstimmung, für die Betriebszweige Wein sowie Schweinemast und Zuchtsauenhaltung ist dennoch seit 16.2.2021 die Antragstellung grundsätzlich möglich.
Wir haben die bis dato bekannten Eckpunkte für Sie zusammengefasst und stellen Ihnen die vorliegenden Ausfüllhilfen und Merkblätter zum Verlustersatz für indirekt Betroffene für den Betriebszweig Wein sowie Schweinemast und Zuchtsauenhaltung zum Download zur Verfügung. Eine Förderung für die Betriebszweige Eiererzeugung – Bodenhaltung, Speisekartoffelerzeugung sowie Saatkartoffelerzeugung ist in Vorbereitung. Bitte beachten Sie auch unsere Empfehlungen im nachstehenden Beitrag.