Gemeinnütziger oder mildtätiger Verein bzw. GmbH – begünstigungsschädlicher Gewerbebetrieb?
Stand: 25. Juli 2018Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit werden im Abgabenrecht nur dann anerkannt, wenn einerseits die Vereinsstatuten bzw. der Gesellschaftsvertrag allen steuerlichen Formvorschriften genügen und andererseits die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins bzw. einer gemeinnützigen/mildtätigen GmbH sich danach auch im täglichen Geschehen streng orientiert. Besonders zu beachten ist, dass einem Verein Vermögenswerte auch dann begünstigungsschädlich entzogen werden, wenn sich durch ein Rechtsgeschäft die Rechtsposition des Vereins verschlechtert – beispielsweise durch den Verkauf von bisher sich im Eigentum des Vereins befindlichen Liegenschaften an Vereinsfunktionäre – weil auch Rechtspositionen Vermögenswerte darstellen. Enthält das Vereinsstatut zwar für den Fall der freiwilligen Auflösung eine Zweckwidmung des Vereinsvermögens, nicht aber für die Fälle der Aufhebung oder des Wegfalls eines bisher begünstigten Zweckes des Vereins, so ist dies begünstigungsschädlich. Bestimmt die außerordentliche Generalversammlung ohne weitere Beschränkung, wem das Vereinsvermögen zugewendet wird, so ist die Zweckwidmung im Falle der Auflösung des Vereins nicht bindend. Die Ansparung von Gewinnen für Investitionen oder andere Vereinszwecke ist in der Generalversammlung zu beschließen. Beitrag lesen