Doppelte Buchführung für Länder und Gemeinden sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe – spätestens für das Finanzjahr 2020
Stand: 7. Mai 2018Bisher war der Rechnungsabschluss von Ländern und Gemeinden aufgrund der „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997“ nach den Grundsätzen der „Kameralistik“ zu erstellen. Die „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015“ sieht nunmehr für Länder und Gemeinden die Erstellung eines Rechnungsabschlusses nach den Grundsätzen einer doppelten Buchführung vor. Die Verordnung gilt für Länder und Gemeinden sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen, jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit; die Bestimmungen sind spätestens für das Finanzjahr 2020 anzuwenden. Beitrag lesen