Überlassung von Skipisten und Langlaufloipen: Neue umsatzsteuerliche Beurteilung
Stand: 1. Februar 2018Bisher wurden die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung als Skipisten, Lifttrassen, Langlaufloipen und dergleichen grundsätzlich als Dienstbarkeiten beurteilt. Diese Umsätze unterlagen der normalen Umsatzbesteuerung. Auch ein pauschalierter Land- und Forstwirt musste daher grundsätzlich die 20%ige Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun entschieden, dass es sich bei der Überlassung von Skipisten, Langlaufloipen und dergleichen grundsätzlich um eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken handelt. Diese neue Rechtsansicht ist ab 1. Juli 2018 anzuwenden. Beitrag lesen