Im Zuge der Teuerungs-Entlastungspakete I und II wurde eine Entlastung im Bereich der Lohnnebenkosten beschlossen. Ab dem 1.1.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag von derzeit 1,2% auf 1,1% herabgesetzt. Ab dem 1.1.2025 wird der Dienstgeberbeitrag einheitlich von 3,9% auf 3,7% herabgesetzt. Bereits ab dem 1.1.2023 ist es allerdings möglich, den verringerten Satz für den Dienstgeberbeitrag für 2023 und 2024 anzuwenden, wenn es dafür entweder eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) gibt oder es innerbetrieblich für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern festgelegt wird. Diese innerbetriebliche einheitliche Festlegung ist einseitig und formlos möglich. Wir empfehlen Arbeitgeber:innen daher dringend, noch vor dem 1.1.2023 (spätestens aber vor Abschluss der Lohnverrechnung für Jänner 2023) den notwendigen „Aktenvermerk“ zu erstellen und zu unterfertigen und dabei für Kontrollen die vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft empfohlene Formulierung anzuwenden. Liegt dies nicht rechtzeitig vor, bleibt's beim höheren Dienstgeberbeitrag von 3,9%.