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Laufende Zahlungen in den Reparaturfonds sind nicht sofort abzugsfähig
Stand: 6. Oktober 2022Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich erstmals dazu geäußert, ob Beiträge zur Instandhaltungsrücklage im Jahr der Zahlung als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu werten sind oder nicht. Er kam zur Entscheidung, dass die geleisteten Zahlungen (noch) nicht als sofortige Werbungskosten im Jahr der Zufuhr abzugsfähig sind und begründete seine Ansicht damit, dass zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht feststeht, welche Verbesserungs- oder Erhaltungsarbeiten mit der Rücklage vorgenommen werden und damit auch noch nicht beurteilt werden kann, ob es sich um aktivierungspflichtige (z.B. Herstellung oder Instandsetzung) oder sofort abzugsfähig Ausgaben (Instandhaltung) handelt. Beitrag lesen