Private Grundstücksveräußerung: „Herstellerbefreiung“ und „Hauptwohnsitzbefreiung“ sind höchstpersönliche Rechte
Stand: 10. Mai 2019Der aus einer privaten Grundstücksveräußerung erzielte Gewinn unterliegt der Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Wichtige Ausnahmen davon sind unter bestimmten Voraussetzungen bei Veräußerung des Hauptwohnsitzes die „Hauptwohnsitzbefreiung“ und bei selbst errichteten Gebäuden die „Herstellerbefreiung“. Beide genannten Befreiungen sind höchstpersönliche Rechte, welche weder im Wege der Schenkung noch im Falle einer Erbschaft auf den Rechtsnachfolger (Geschenknehmer, Erben) übergehen. Das bedeutet, dass der Grundstücksveräußerer selbst die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen muss. Beitrag lesen