„Neue Selbstständige“: Rechtzeitige Überschreitungserklärung erspart den Beitragszuschlag in der Pflichtversicherung
Stand: 1. Februar 2018„Neue Selbstständige“ sind in der Regel erst dann sozialversicherungspflichtig, wenn die aus ihrer Tätigkeit erzielten Einkünfte über der gesetzlich vorgesehenen Versicherungsgrenze liegen. Besteht noch keine Pflichtversicherung (weil etwa die Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen wurde oder die Einkünfte bislang unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze lagen), sollten Sie der zuständigen Sozialversicherungsanstalt das Überschreiten der Grenze rechtzeitig melden: Bei Feststellung der Pflichtversicherung im Nachhinein und ohne eigene Meldung verhängt die Sozialversicherungsanstalt nämlich ansonsten einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge! Beitrag lesen